Es wurde bereits weiter oben ausgeführt, dass der Beschuldigten hinsichtlich der Geschehnisse rund um das Bild «E.________» äusserst weitschweifige und kaum verständliche Aussagen machte. In dieser Angelegenheit hingegen machte er sehr präzise und klare Angaben, ohne sich in Widersprüche zu verstricken (vgl. pag. 778, pag. 911 Z. 182 ff., pag. 1836 Z. 27 ff.). In seiner Anzeige liess er ausführen, dass er am 24. Juli 2019, um ca. 16:45 Uhr, auf dem Weg nach Hause gewesen sei. Wenige Meter vor seinem Zuhause habe unerwartet ein grauer Personenwagen (DE.________) neben ihm angehalten.