Ohnehin liegt hier aber sowieso nicht eine klassische Aussage-gegen- Aussage-Konstellation vor, bestätigt doch die E-Mail des Beschuldigten an den Privatkläger vom 25. Juli 2019 (pag. 784) immerhin, dass am Tag zuvor eine Interaktion zwischen den beiden stattgefunden haben muss, bei welcher der Beschuldigte als störendes Element gegenüber dem Privatkläger in Erscheinung getreten war. Es wurde bereits weiter oben ausgeführt, dass der Beschuldigten hinsichtlich der Geschehnisse rund um das Bild «E.________» äusserst weitschweifige und kaum verständliche Aussagen machte.