Vielmehr sind in einem solchen Fall die Darstellungen der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten bzw. sind die Aussagen der Beteiligten im Rahmen einer Aussagenwürdigung auf deren Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGer 6B_467/2021 vom 13. Juni 2022 E. 2.2). Ohnehin liegt hier aber sowieso nicht eine klassische Aussage-gegen- Aussage-Konstellation vor, bestätigt doch die E-Mail des Beschuldigten an den Privatkläger vom 25. Juli 2019 (pag.