Aus dem Grundsatz in dubio pro reo folgt nicht, dass eine beschuldigte Person automatisch freizusprechen ist, wenn als einzige Beweismittel die Aussagen der Beteiligten vorliegen und in den entscheidenden Punkten Aussage gegen Aussage steht. Vielmehr sind in einem solchen Fall die Darstellungen der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten bzw. sind die Aussagen der Beteiligten im Rahmen einer Aussagenwürdigung auf deren Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGer 6B_467/2021 vom 13. Juni 2022 E. 2.2).