Als Beweismittel für das bestrittene Kerngeschehen liegen der Kammer im Wesentlichen die Aussagen der beiden Beteiligten vor. Die Verteidigung vertrat anlässlich ihres Plädoyers vor oberer Instanz die Meinung, dass von vornherein in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe, da eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege. Dem kann die Kammer nicht folgen. Aus dem Grundsatz in dubio pro reo folgt nicht, dass eine beschuldigte Person automatisch freizusprechen ist, wenn als einzige Beweismittel die Aussagen der Beteiligten vorliegen und in den entscheidenden Punkten Aussage gegen Aussage steht.