Dass es am 24. Juli 2019 am genannten Ort zu einer Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist, wurde von beiden Kontrahenten bestätigt und ist daher wie gesagt unbestritten. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger am Tag nach dem Treffen per E-Mail geschrieben «Désolée de t’avoir interrompue ton Bain de soleil sur la lune» (pag. 784) und damit eingeräumt, dass es am Tag zuvor zu einer Interaktion gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er den Privatkläger dabei beschimpft habe. Als Beweismittel für das bestrittene Kerngeschehen liegen der Kammer im Wesentlichen die Aussagen der beiden Beteiligten vor.