Es ist nämlich unerheblich, ob der Beschuldige zufällig an der G.________ (in der Nähe des Wohnortes des Privatklägers) vorbeigefahren ist oder nicht. Zu bemerken gilt aber immerhin, dass die vom Beschuldigte gewählte Route, um von DD.________ nach Lausanne zu gelangen (vgl. den vom Beschuldigten eingereichte Google Maps Auszug, pag. 2467, Beilage 11), nicht die direkteste oder schnellste ist/war (gemäss Google Maps benötigt man für diese Strecke, wenn man nicht – wie es offenbar der Beschuldigte tat – durch die Stadt Genf, sondern von DD.________ auf direktem