_ besuchte (Beilage 8) und anschliessend von dort nach Lausanne fuhr (Beilagen 9 und 10). Er will damit offenbar aufzeigen, dass er den Privatkläger am fraglichen Tag wegen eines vollen Terminkalenders gar nicht bewusst aufsuchen konnte. Nachdem aber unbestritten ist, dass es am 24. Juli 2019 in Genf zu einer Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist, bleibt dies ohne Relevanz. Es ist nämlich unerheblich, ob der Beschuldige zufällig an der G.________ (in der Nähe des Wohnortes des Privatklägers) vorbeigefahren ist oder nicht.