10.3 Erwägungen der Kammer Die Verteidigung hat in oberer Instanz diverse objektive Beweismittel zu den Akten gegeben, welche belegen sollen, dass der Beschuldigte den Privatkläger am fraglichen Tag nicht bewusst aufgesucht hat. Mit diesen Unterlagen gelingt dem Beschuldigten zwar der Nachweis, dass er am 24. Juli 2019 von 14.00 bis 15.00 Uhr einen Zahnarzttermin in DC.________ (Frankreich) hatte (vgl. Beilagen 5 – 7), er in der Folge ein Kosmetikstudio in DD.________ besuchte (Beilage 8) und anschliessend von dort nach Lausanne fuhr (Beilagen 9 und 10).