10.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2041 ff., S. 42 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat in der oberinstanzlichen Verhandlung sodann diverse Zahlungsbelege, eine undatierte Bescheinigung von Dr. DB.________, eine Rechnung von Dr. DB.________ vom 29. Oktober 2019 sowie einen Google Maps Auszug zu den Akten gereicht (pag. 2459 ff., Beilagen 3 – 11). 10.3 Erwägungen der Kammer