46 dass er das Diapositiv, welches unweigerlich zum Bild gehört, nicht aber das Bild «E.________» versteckt haben soll. Insgesamt scheitert es für den Tatzeitpunkt an Hinweisen auf eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht, zumal der Beschuldigte am 17./18. Juni 2017 gemäss dem Auftrag des Privatklägers handelte. Damit lässt sich auch der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.3 der Anklageschrift nicht erstellen. Damit ist der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.