Bis zum Zeitpunkt, als sich die beiden Parteien zerstritten, stand denn auch nie zur Diskussion, dass der Beschuldigte die Gegenstände an den Privatkläger hätte herausgeben sollen. Im Hinblick auf das verschollene Diapositiv, welches der Beschuldigte gemäss den Angaben des Privatklägers habe verschwinden lassen sollen, gilt es sodann im Speziellen zu erwähnen, dass der Beschuldigte das Bild «E.________» letztendlich in der CS.________ gelagert und er den dazugehörigen Bilderrahmen dann sogar von sich aus an die erstinstanzliche Verhandlung mitgebacht hat. Es ergibt keinen Sinn,