Dies war jedoch erst im Juli 2017. Dass der Beschuldigte bereits am 17./18. Juni 2017 anlässlich der Räumung die Gegenstände mitgenommen hat (was ja sein Auftrag war), dies im Wissen, diese dereinst zu behalten und sich damit zu bereichern, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Bis zum Zeitpunkt, als sich die beiden Parteien zerstritten, stand denn auch nie zur Diskussion, dass der Beschuldigte die Gegenstände an den Privatkläger hätte herausgeben sollen.