Selbst wenn man aber von einer zureichenden Umschreibung der Tat ausginge, liesse sich nach dem Ausgeführten der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen. Der Beschuldigte ist deshalb – wiederum bereits aus tatsächlichen Gründen – vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls, ev. der geringfügigen Sachentziehung, angeblich begangen am 11. April 2017 sowie an einem anderen Datum in Genf z.N. des Privatklägers (Vorwurf gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift), freizusprechen. 9.6.3 Ziff. I.3 der Anklageschrift