Verdächtiges Material befand sich in dieser Mappe allerdings nicht. Über die Gründe, weshalb der Beschuldigte diese Mappe verschwinden lassen wollte, kann nur spekuliert werden. Auch wenn diese Aktion des Beschuldigten verdächtig erscheint, kann daraus aber jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er bereits im April 2017 Dokumente des Privatklägers in Aneignungsabsicht an sich nahm, zumal in dieser Mappe – wie erwähnt – keine Dokumente des Privatklägers gefunden werden konnten. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Vorwurf des Diebstahls, evtl. der Sachentziehung in Ziff.