45 Dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung eine Mappe mit Dokumenten aus dem Fenster warf und einer auf der Strasse stehenden Drittperson andeutete, diese verschwinden zu lassen, mutet tatsächlich seltsam und höchst verdächtig an. Diese Mappe konnte in der Folge aber dann doch noch beschlagahmt werden (Mappe «CY.________»; vgl. pag. 723 Z. 485 ff., pag. 967 und 969 ff.). Verdächtiges Material befand sich in dieser Mappe allerdings nicht.