Es trifft zwar zu, dass einige Dokumente beim Beschuldigten gefunden werden konnten, die zweifellos dem Privatkläger zuzuordnen sind. Es wurde jedoch bereits oben ausgeführt, dass dieser Umstand ohne Weiteres mit der damaligen engen Zusammenarbeit erklärt werden kann. Diejenigen Dokumente, welche der Privatkläger explizit suchte/vermisste, konnten aber – wie ebenfalls bereits erwähnt – eben gerade nicht beim Beschuldigen gefunden werden. Auch mit Blick auf die erwähnte mögliche Dritttäterschaft bestehen jedenfalls bereits von vornherein ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt haben soll.