Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Umstand nicht in die Würdigung einbezogen werden dürfte. Es liegt auf der Hand, dass die Ex-Frau ein Interesse daran gehabt haben könnte, den Privatkläger zu schädigen oder ihm im Hinblick auf die Scheidung gewisse Dokumente zu entziehen. Offenbar hatte sich diese im Frühjahr 2017 denn auch tatsächlich Zugang zur Wohnung des Privatklägers verschafft, um Informationen zu holen (vgl. pag. 1654). Es trifft zwar zu, dass einige Dokumente beim Beschuldigten gefunden werden konnten, die zweifellos dem Privatkläger zuzuordnen sind.