Hinzu kommt, dass auch bezüglich dieses Vorwurfs eine mögliche Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Dem Hinweis des Privatklägers, dass die Annahme einer Dritttäterschaft weit hergeholt sei, kann nicht gefolgt werden. Die Ex-Frau des Privatklägers verfügte damals über einen Schlüssel zu dessen Wohnung und hatte ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Wegnahme von Sachen angedroht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Umstand nicht in die Würdigung einbezogen werden dürfte.