682 Z. 64 ff.). Die wenigen Dokumente, welche er explizit benannte, liessen sich aber eben gerade nicht beim Beschuldigten finden. Selbst wenn der Beschuldigte solche Dokumente am 11. April 2017 oder an einem anderen Datum tatsächlich aus der Wohnung des Privatklägers geholt hätte (was sich nicht erstellen lässt), so kann man ihm nicht nachweisen, dass dies in Aneignungsund Bereicherungsabsicht resp. in der Absicht, dem Privatkläger einen erheblichen Nachteil zuzufügen, erfolgt wäre. Hinzu kommt, dass auch bezüglich dieses Vorwurfs eine mögliche Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden kann.