Angesichts der engen Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger lässt sich Entsprechendes nicht erstellen bzw. erscheint ein legaler Besitz von wichtigen Dokumenten im Zusammenhang mit Kunst – auch solchen, welche zweifellos vom Privatkläger stammen – jedenfalls mindestens gleich wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass nicht nur die Anklageschrift unklar und vage blieb in Bezug auf die Identität der angeblich entwendeten Dokumente. Auch der Privatkläger selber konnte nicht genau benennen, was ihm denn nun genau entwendet worden sein soll (vgl. etwa pag. 682 Z. 64 ff.).