Entscheidend ist einzig, ob man ihm nachweisen kann, dass er die Dokumente am 11. April 2017 sowie an einem anderen Tag gegen den Willen des Privatklägers in Aneignungs- und/oder Bereicherungsabsicht, zur Schadenverursachung und in Vorenthaltungsabsicht aus dessen Wohnung an sich genommen hat. Angesichts der engen Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger lässt sich Entsprechendes nicht erstellen bzw. erscheint ein legaler Besitz von wichtigen Dokumenten im Zusammenhang mit Kunst – auch solchen, welche zweifellos vom Privatkläger stammen – jedenfalls mindestens gleich wahrscheinlich.