Insofern erstaunt es nicht, dass der Beschuldigten im Besitz der damit zusammenhängenden Unterlagen war, zumal er gewisse Dokumente auch unbestrittenermassen direkt vom Privatkläger erhalten hat. Ob der Beschuldigte diese Dokumente dann später, im Oktober 2017, dem Privatkläger vorenthalten hat, bleibt vorliegend angesichts des Wortlauts der Anklage ohne Relevanz. Entscheidend ist einzig, ob man ihm nachweisen kann, dass er die Dokumente am 11. April 2017 sowie an einem anderen Tag gegen den Willen des Privatklägers in Aneignungs- und/oder Bereicherungsabsicht, zur Schadenverursachung und in Vorenthaltungsabsicht aus dessen Wohnung an sich genommen hat.