689 Z. 310 f.). Der Beschuldigte hatte in dieser Phase, d.h. vor dem 9. Juni 2017, also 44 durchaus den Auftrag bzw. die Aufgabe, sich um die administrativen Belange u.a. im Zusammenhang mit dem Bild «E.________», aber auch im Zusammenhang mit anderen Kunstobjekten, zu kümmern. Insofern erstaunt es nicht, dass der Beschuldigten im Besitz der damit zusammenhängenden Unterlagen war, zumal er gewisse Dokumente auch unbestrittenermassen direkt vom Privatkläger erhalten hat.