717 Z. 292). Weiter haben der Beschuldigte und der Privatkläger gemäss übereinstimmenden Aussagen über längere Zeit sehr eng verflochten zusammengearbeitet, insbesondere hat der Privatkläger dem Beschuldigten zahlreiche verantwortungsvolle Aufgaben delegiert, welche den Besitz von wichtigen Dokumenten aus der Sphäre des Privatklägers geradezu erforderten. So hat der Privatkläger etwa auf die Frage, weshalb der Beschuldigte und nicht er am 9. Juni 2017 CHF 3'000.00 an das I.________ überwiesen habe, selber ausgesagt, «es war vereinbart, dass er [der Beschuldigte] der Auftraggeber war und er das Administrative leitet» (pag. 689 Z. 310 f.).