Selbst wenn man aber von einer genügenden Umschreibung des Tatvorwurfs ausginge, liesse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte in der Wohnung des Privatklägers Dokumente unrechtmässig an sich nahm. So ergibt sich aus den Aussagen der Parteien bzw. aus den Akten, dass der Privatkläger des Öfteren Sachen/Dokumente verlegt bzw. verloren hat (vgl. etwa pag. 693 Z. 454 f., pag. 717 Z. 292).