692 Z. 430 und pag. 1835 Z. 11 ff.). Nach dem Anklagegrundsatz sind die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Angesichts des vagen und unpräzisen Tatvorwurfs gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift ist dies vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn man aber von einer genügenden Umschreibung des Tatvorwurfs ausginge, liesse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte in der Wohnung des Privatklägers Dokumente unrechtmässig an sich nahm.