Gegenstände er sich am 11. April 2017 sowie an einem anderen (unbestimmten) Tag unrechtmässig mitgenommen und angeeignet haben soll. Diese Umschreibung genügt im Übrigen selbst dann nicht, wenn man von einem geringfügigen Vermögensdelikt ausgeht. Ein Verweis auf die Liste der anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Dokumente (vgl. pag. 935 f.) ändert daran nichts, zumal sich ein solcher Verweis in der Anklageschrift nicht finden lässt. Aber auch ein entsprechender Verweis würde nichts ändern. Auf dieser Liste befinden sich auch Dokumente, welche der Privatkläger gar nicht für sich beansprucht hat (vgl. dazu auch die Angaben des Privatklägers, pag. 692 Z. 430 und pag.