Welche konkreten Dokumente der Beschuldigte am 11. April 2017 sowie an einem anderen Tag aus der Wohnung des Privatklägers mitgenommen haben soll, wird in der Anklage nicht weiter umschrieben/spezifiziert. Es kann deshalb vorab festgestellt werden, dass es sich hierbei («diverse Dokumente») auch nach Ansicht der Kammer nicht um eine ausreichende Umschreibung des Tatvorwurfs handelt, da der Beschuldigte so nicht weiss bzw. wissen kann, was ihm genau vorgeworfen wird bzw. welche konkreten Dokumente/Gegenstände er sich am 11. April 2017 sowie an einem anderen (unbestimmten) Tag unrechtmässig mitgenommen und angeeignet haben soll.