Diesen Schlussfolgerungen kann sich die Kammer wiederum vollumfänglich anschliessen. Dem Beschuldigten wird unter dieser Anklageziffer vorgeworfen, er habe am 11. April 2017 «sowie an einem anderen Datum» die Wohnung des Privatklägers in Genf zwar mit dessen Erlaubnis betreten, dort aber diverse Dokumente entgegen dem Willen des Privatklägers mit Aneignungsabsicht an sich genommen, um diese zu seinem Vorteil zu verwenden bzw. sich damit unrechtmässig zu bereichern. Welche konkreten Dokumente der Beschuldigte am 11. April 2017 sowie an einem anderen Tag aus der Wohnung des Privatklägers mitgenommen haben soll, wird in der Anklage nicht weiter umschrieben/spezifiziert.