43 Dokumente gerade nicht beim Beschuldigten gefunden werden können. In Bezug auf die beim Beschuldigten gefundenen Dokumente sei ein legaler Besitz auf Grund der engen Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger genauso wahrscheinlich. Diesbezüglich sei auch die Anklageschrift zu wenig klar umschrieben. Im Einzelfall bestünden erhebliche Zweifel an der Widerrechtlichkeit einer Aneignung. Diesen Schlussfolgerungen kann sich die Kammer wiederum vollumfänglich anschliessen.