I.2 der Anklageschrift Auch bezüglich dieses Vorwurfs hat die Vorinstanz aus den vorhandenen Beweismitteln die zutreffenden Schlüsse gezogen. Konkret kam sie zusammengefasst zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2040, S. 41 der Urteilsbegründung): Von den vielen, angeblich entwendeten Dokumenten hätten die für den Privatkläger wichtigen