dem Privatkläger letztendlich nicht mehr wie bisher zur Verfügung zu halten resp. herauszugeben. Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht erstellt und der Beschuldigte ist deshalb bereits aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Diebstahls, ev. der Veruntreuung, ev. der unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 9. Juli 2017 in Zürich z.N. des Privatklägers (Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift), freizusprechen. 9.6.2 Ziff. I.2 der Anklageschrift Auch bezüglich dieses Vorwurfs hat die Vorinstanz aus den vorhandenen Beweismitteln die zutreffenden Schlüsse gezogen.