_ abgeholt, noch, dass er in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Aus der Gesamtchronologie scheint vielmehr die Schlussfolgerung der Vorinstanz offensichtlich: Wenn, dann entschied sich der Beschuldigte frühestens im Moment des Beziehungsbruchs zwischen ihm und dem Privatkläger Mitte Juli 2017, das Bild zurückzubehalten resp. dem Privatkläger letztendlich nicht mehr wie bisher zur Verfügung zu halten resp. herauszugeben.