Jedenfalls gibt es keine eindeutigen Beweise, wonach er einen solchen Plan bereits am 9. Juni 2017 gefasst hätte. Schliesslich kann auch aus der verweigerten Herausgabe des Bildes im Oktober 2017 nicht geschlossen werden, dass er bereits am 9. Juni 2017 die Absicht gehabt hätte, das Bild für sich zu behalten. Genau das müsste man ihm aber nachweisen können. Insgesamt lässt sich weder erstellen, dass der Beschuldigte das Bild eigenmächtig und ohne Zustimmung des Privatklägers beim I.________ abgeholt, noch, dass er in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gehandelt hat.