, 1832 Z. 24 ff.). Damit kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschuldigte habe bereits anlässlich seines Auftritts im I.________ dem Privatkläger das Bild entzogen und sich angeeignet, hat er das Bild doch auftragsgemäss am nächsten Tag dem Privatkläger und den Experten ins Hotel zur Restaurierung gebracht und auch dort belassen. Auch deshalb lässt sich nicht erstellten, der Beschuldigte habe das Bild am 9. Juni 2017 aus Zürich mitgenommen, um sich zu bereichern. Jedenfalls gibt es keine eindeutigen Beweise, wonach er einen solchen Plan bereits am 9. Juni 2017 gefasst hätte.