Mithin hatte der Privatkläger auch nach dem 9. Juni 2017 weiterhin (auch alleinigen) Zugang zum Bild. Weiter ist aus den Akten zu schliessen, dass das Bild – nebst weiteren Gegenständen und Dokumenten – auch nach dem 18. Juni 2017 vereinbarungsgemäss und im Einverständnis des Privatklägers in Bern beim Beschuldigten blieb, die beiden Kontrahenten das «E.________-Projekt» zunächst weiter vorangetrieben haben und im Juli/August 2017 weitere Restaurierungsarbeiten in Bern stattfanden, anlässlich welcher der Privatkläger wiederum Zugang zum Bild hatte (vgl. pag. 171 f., 534, 1608 ff., 1832 Z. 24 ff.).