1600 und 1619), welche belegen, dass der Privatkläger in der fraglichen Zeit am Ort der Restauration logiert hat. Aufgrund des wortreichen schriftlichen Strafantrags des Privatklägers vom 10. April 2018 ist weiter bekannt, dass er selber anlässlich dieser Hotelaufenthalte zwecks Reinigungs- und Restaurierungsarbeiten in Zürich, Bern und Biel «zwischen April und Juli 2017» zuweilen mit «seinem Gemälde» im Hotelzimmer geschlafen hat (pag. 200). Mithin hatte der Privatkläger auch nach dem 9. Juni 2017 weiterhin (auch alleinigen) Zugang zum Bild.