Die alternative Hypothese eines simulierten Verkaufs erscheint der Kammer mit anderen Worten ausreichend konkret, um massgebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt zu wecken. Aneignungsabsicht kann dem Beschuldigten im Übrigen auch deshalb nicht nachgewiesen werden, weil er das Bild direkt am nächsten Tag vereinbarungsgemäss zur Restaurierung nach Bern, Biel und danach wieder nach Bern gebracht hat. Der Privatkläger hat sodann selber ausgeführt, dass er während dieser Restaurierungsphase vom 10. Juni 2017 bis am 18. Juni 2017 ebenfalls anwesend gewesen sei und er sich nie gewehrt habe, dass der Beschuldigte das Bild mitnehme