__ Juni 2017, pag. 1288). Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass (einzig) aufgrund der durch den Beschuldigten veranlassten Mutation auf dem I.________-Formular nicht als erstellt gelten kann, er habe am 9. Juni 2017 tatsächlich in Aneignungsabsicht gehandelt. Es ist geradeso wahrscheinlich, dass der Beschuldigte nur das gemacht hat, was die beiden Kontrahenten beabsichtigt hatten, nämlich, einem simulierten Verkauf Glaubhaftigkeit zu verleihen. Die alternative Hypothese eines simulierten Verkaufs erscheint der Kammer mit anderen Worten ausreichend konkret, um massgebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt zu wecken.