Ausgehend von dieser Hypothese besteht vorliegend aber eine plausible Alternative zur der von der Anklage vertretenen Hypothese bzw. zur Hypothese, wonach die vom Beschuldigten durch Drängen erreichte Mutation auf dem Formular nur als Aneignungsabsicht gesehen werden könne. Immerhin wurden auch in anderen Momenten im Wissen und mit Zustimmung des Privatklägers Dokumente erstellt, welche den Beschuldigten als Eigentümer des Bildes «E.________» verzeichnen (pro forma Rechnungen, pag. 1416, 1419 und 1420; Quittung für BB.________ Juni 2017, pag.