Der Privatkläger seinerseits würde riskieren, da er diesfalls ja zugegeben hätte, dass es eine Abmachung gegeben hat, wobei diese als nicht simuliert betrachtet werden könnte und er so alle Ansprüche am Bild verlieren würde. Wie der Privatkläger zu Recht vorgebracht hat, handelt es sich hierbei lediglich um eine Hypothese, welche weder vom Beschuldigten noch vom Privatkläger behauptet wurde. Ausgehend von dieser Hypothese besteht vorliegend aber eine plausible Alternative zur der von der Anklage vertretenen Hypothese bzw. zur Hypothese, wonach die vom Beschuldigten durch Drängen erreichte Mutation auf dem Formular nur als Aneignungsabsicht gesehen werden könne.