Mit der Offenlegung dieser Simulation würden sie nämlich beide ihren erhofften Anspruch auf alleinige Verfügungsmacht am möglichen Millionenfund gefährden. Der Beschuldigte würde seine Eigentumsforderung am Bild verlieren; wenn er diese verliert, hätte er – mit Ausnahme allenfalls von Schadenersatz für die Aufwendungen – keine Ansprüche mehr. Der Privatkläger seinerseits würde riskieren, da er diesfalls ja zugegeben hätte, dass es eine Abmachung gegeben hat, wobei diese als nicht simuliert betrachtet werden könnte und er so alle Ansprüche am Bild verlieren würde.