1186) eine wasserdichte Papierspur zu legen, welche das Gemälde zum geschätzten Wert vor dem mutmasslichen Millionenfund aus seinem Verfügungsbereich verbannt. Dass also auf dem Papier so rasch als möglich eine andere Person als Eigentümer des Bildes figuriert, so dass man die Millionen im Nachgang zur Erbteilung nicht würde nachverteilen müssen, sondern für sich alleine beanspruchen könnte. Für diese Hypothese spricht auch die für den Privatkläger sehr wichtige Bestätigung vom 9. September 2016 seiner Schwester kurz nach Entdeckung der Inschrift, dass das Gemälde «CX.________» dem Privatkläger gehöre und sie keinen Anspruch daran erhebe (pag.