2039 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei insbesondere die erste Variante äusserst naheliegend erscheint. Der Privatkläger hatte in der Vergangenheit nämlich bereits miterlebt, welche Folgen es hat, wenn sich ein aus der Erbschaft seiner Eltern stammendes Gemälde von einem Tag auf den anderen bzw. von null auf hundert plötzlich als millionenschwer entpuppt. Aufgrund seiner damaligen Ansprüche gegenüber seiner Schwester wusste der Privatkläger, dass in einem solchen Fall hohe nacherbschaftliche Ausgleichszahlungen (und damit der Verkauf des Gemäldes) drohen könnten. Es erscheint daher durchaus realistisch, dass er sich nach der Entde-