Mithin lässt sich weder die Version des Beschuldigten noch diejenige des Privatklägers mit den tatsächlichen Umständen und den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Gerade auch mit Blick auf die Mutation auf dem erwähnten Formular des I.________ hat sich die Vorinstanz deshalb verschiedene Varianten dazu überlegt, was der wahre Grund und die wirklichen Absichten der beiden Kontrahenten gewesen sein könnten. Dabei hat die Vorinstanz einleuchtende Hypothesen aufgestellt (vgl. dazu oben sowie pag. 2039 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei insbesondere die erste Variante äusserst naheliegend erscheint.