________ [pag. 1288], pro forma Rechnungen und Bestätigung Zollämter [vgl. pag. 1416, 1419 und 1420, 1641 ff.]) und andererseits einen Verkauf und Rückkauf des Bildes zumindest nahelegen (vgl. dazu Zahlungsbelege/Zahlungsanweisungen, pag. 411 f. und 666 f.), ergibt aber auch die Behauptung des Privatklägers, wonach keinerlei Vereinbarungen bezüglich des Bildes getroffen worden seien, angesichts der klar gegenteiligen schriftlichen Unterlagen absolut keinen Sinn. Mithin lässt sich weder die Version des Beschuldigten noch diejenige des Privatklägers mit den tatsächlichen Umständen und den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen.