So erscheint es einerseits – wie der Privatkläger zu Recht vorbringt – geradezu absurd, dass der kunstaffine Privatkläger in Kenntnis der Inschrift auf der Rückseite des «E.________» bzw. des potentiellen Millionenwerts des Bildes dieses – kurz nach der Entdeckung der Inschrift – zusammen mit zwei anderen Bildern zum Spottpreis (CHF 10'000.00) unwiderruflich (ohne Rückkaufsrecht) an den Beschuldigten verkauft haben soll (so die Behauptung des Beschuldigten). Mit Blick auf die sich in den Akten befindenden Dokumente und Unterlagen, welche einerseits den Beschuldigten als Eigentümer des Bildes aufführen (beispielsweise: Quittung für BB.__