Beide Varianten sind mit Blick auf die vorhandenen Beweismittel jedoch höchst unwahrscheinlich. So erscheint es einerseits – wie der Privatkläger zu Recht vorbringt – geradezu absurd, dass der kunstaffine Privatkläger in Kenntnis der Inschrift auf der Rückseite des «E.________» bzw. des potentiellen Millionenwerts des Bildes dieses – kurz nach der Entdeckung der Inschrift – zusammen mit zwei anderen Bildern zum Spottpreis (CHF 10'000.00) unwiderruflich (ohne Rückkaufsrecht) an den Beschuldigten verkauft haben soll (so die Behauptung des Beschuldigten).