die Karten auf den Tisch gelegt haben. Während sich der Privatkläger auf den Standpunkt stellt, dass es keine Vereinbarungen über das Bild gegeben habe, gibt der Beschuldigte an, dass er das Bild kurz nach der Entdeckung der Inschrift auf der Rückseite des Bildes definitiv und unwiderruflich vom Privatkläger erworben habe. Beide Varianten sind mit Blick auf die vorhandenen Beweismittel jedoch höchst unwahrscheinlich.